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Satzung

Satzung

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Lohnsteuerhilfeverein Erkenschwick e. V.
Elbestr. 15
45739 Oer-Erkenschwick

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfeverein Erkenschwick e. V.

2. Der Verein hat seinen Sitz und seine Geschäftsleitung in Oer-Erkenschwick.

Sitz und Geschäftsleitung müssen sich in demselben Oberfinanzbezirk befinden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke des Vereins

1. Die Aufgabe des Vereins ist ausschließlich die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und Einkommenssteuerangelegenheiten gem. § 4 Abs. 11 StBerG. Der Verein leistet umfassend Hilfe und vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Finanzverwaltung und – soweit zweckmäßig – gegenüber den Finanzgerichten und den gesetzgebenden Körperschaften.

2. In dem Oberfinanzbezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, muß mindestens eine Beratungsstelle unterhalten werden. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.

Die Hilfeleistung darf nur von Personen ausgeführt werden, die einer Beratungsstelle angehören.
Zu Beratungsstellenleitern können nur die in § 3 StBerG genannten Personen und Gesellschaften oder solchen Personen bestellt werden, die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens hauptberuflich tätig gewesen sind.

Die Hilfeleistung ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige Werbung auszuüben.

Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, haben die Einhaltung der vorgenannten Pflichten zu beachten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jeder Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet werden.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes, auch rückwirkend.

3. Die Mitglieder können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfe des Vereins in Lohnsteuer- und Einkommensteuersachen unentgeltlich in Anspruch nehmen, wenn sie den Beitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche, an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung, die spätestens zum 15.12. des laufenden Jahres für das Folgejahr zugegangen sein muß, wenn die Mitgliedschaft nicht von vornherein nur für ein Jahr begründet war.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliederbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, der Anspruch des Vereins auf Zahlung bleibt unberührt.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand beschließt bis zum 25.11. eines jeden Jahres für das Folgejahr die Beitragssatzung, aus der sich die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die einmalige Aufnahmegebühr ergeben. Erfolgt keine Veränderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, ist kein Beschluss notwendig.
Die Mitgliederversammlung überträgt die Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggf. der Aufnahmegebühr auf den Vorstand.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Beitritts mit der einmaligen Aufnahmegebühr, im übrigen am 1. Januar eines Kalenderjahres vorschüssig fällig.

3. Die Höhe des veränderten Beitrages wird den Mitgliedern bei Aufnahme in den Verein und in den Folgejahren bis zum 30.11. jeweils schriftlich mitgeteilt.

4. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder, Mitgliederakten, Verjährung

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken, sie haben insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen zu ordnen und vorzubereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und erforderliche Rückfragen zügig zu erledigen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei einer Änderung des Wohnsitzes dem Verein ihre neue Anschrift mitzuteilen.

2. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadensersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleisteten Hilfe verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist.

§ 7 Organe

1. Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

2. Mitglied des Vorstandes und der Mitgliederversammlung kann nur sein, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden.
Der Vorstand ist alle fünf Jahre von der Mitgliederversammlung neu zu wählen.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Der Vorstand
darf sich bei Wegfall eines Vorstandes selbst ergänzen.

2. Die Bestellung des Vorstands kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter.
b) Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung von Beratungsstellenleitern.
c) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
d) Mitteilungen an die für den Sitz des Vereins zuständige Oberfinanzdirektion über die Eröffnung und Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen deren sich der Verein bei Hilfeleistung in Steuersachen bedient.
e) Vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben.
f) Bestellung von Geschäftsprüfern innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, zu Geschäftsprüfern können nur Personen bestellt werden, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
g) Zuleitung des Prüfberichts an die zuständige Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt.
h) Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts.
i) Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder und weiterer Mitgliederversammlungen nach § 10 Abs. 3, sowie Aufstellung ihrer Tagesordnung.
k) Vorlage eines Geschäftsberichts über die Entwicklung und die Lage des Vereins im Geschäftsjahr an die Mitgliederversammlung.
l) Verlegung des Sitzes des Vereins aus wichtigem Grund an einem anderen Ort im Tätigkeitsbereich des Vereins.
m) Liquidation des Vereins.
n) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.

4. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Jedes Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich innerhalb von drei Monaten statt, nachdem der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben ist.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand hat sie auch dann einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig, dazu gehörten auch:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
b) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung.
c) Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahrs.
d) Auftrag an den Vorstand zur Festsetzung des jeweiligen Mitgliedsbeitrages und Aufnahmegebühr.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlußfähig.

6. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 10 Beurkundung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und dem Vorsitzenden, sowie durch den in der Versammlung zuständigen Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Bekanntmachungen

1. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Auslage in den Beratungsstellen oder durch Einzel- oder Rundschreiben des Vorstands an jedes Mitglied.
Die Bekanntmachungen des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen muß durch Einzel- oder Rundschreiben des Vorstands an jedes einzelne Mitglied erfolgen.

2. Bekanntmachungen des Vorstands gelten am Tage der Auslage in den Beratungsstellen oder durch Aufgabe bei der Post als bewirkt.

§ 12 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung, mit oder zwischen Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.
Diese Gerichte sind auch zuständig, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen eingetragen werden.

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